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Private
Vermietung von Ferienwohnungen auf Teneriffa.
Teneriffa Ferienhäusern, Teneriffa Finca´s, Teneriffa
Wohnungen
www.go-teneriffa.de
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| Wir
haben die Seiten Teneriffa A - Z für
alle Teneriffa Freunde und Teneriffa Urlauber erstellt.
Hier finden Sie alles über und rund um Teneriffa. |
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Da
www.go-teneriffa.de
immer umfangreicher wird, haben wir uns dazu entschlossen, der Übersicht
wegen, die Navigation in Form eines alphabetischen Lexikons anzulegen. Unsere
Beiträge werden immer zahlreicher und vollständiger.
Also, besuchen Sie uns doch öfter und wenn Sie Anregungen oder Wünsche
haben
freuen
wir uns, wenn Sie sich bei uns melden.
Tenriffa A - Z wird ständig aktualisiert und erweitert.
Wir wünschen Ihnen noch viel Spaß beim Stöbern.
Tipp: unser Restaurantführer
von Teneriffa ...hier
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Übersicht
- XYZ |
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Teneriffa
- Die Insel des ewigen Frühlings
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Eine der landschaftlich reizvollsten Inseln ist die Kanareninsel Teneriffa.
Im Norden gibt es
die subtropische Küstenzone mit ihren Bananeplantagen, Gärten
und Parks voller exotisch blühender Pflanzen. Die
Berghänge die auch an die Alpen in Deutschland erinnern, bis
hoch zum Teide ist die Vielfalt der Botanik einzigartig. Die Kanarische
Insel Teneriffa befindet sich im Atlantik, ca 395km westlich von
Marocco. Die Hauptstadt der Insel Teneriffa ist Santa Cruz im Südosten.
Die Amtssprache ist Spanisch. Der zeitunterschied beträgt zu
Deutschland - 1 Stunde.
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| Zollbestimmungen
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Abgabenfreie
Einfuhr von Reisemitbringseln
Unter folgenden Voraussetzungen können Reisende Waren
abgabenfrei aus einem Nicht-EG-Mitgliedstaat (Drittland) nach Deutschland
einführen.
Der Reisende führt
die betreffenden Waren mit sich.
Als mitgeführt gelten auch auf dem gleichen Beförderungsweg
des Reisenden z.B. per Bahn voraus- oder nachgeschickte Waren. Wird
Ihr Reisegepäck per Post voraus- oder nachgesandt, so gilt
es dagegen nicht als mitgeführt.
Die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch
bestimmt.
Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen
Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige
seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Ein entgeltliches
Mitbringen für andere ist somit nicht möglich.
Die Waren dürfen keinesfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt
sein.
Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, so gelten die folgenden
Mengen- und Wertgrenzen:
-
Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
- 200
Zigaretten oder
- 100
Zigarillos oder
- 50
Zigarren oder
- 250
g Rauchtabak oder
- eine
anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
-
Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer
mindestens 17 Jahre alt ist:
- 1
Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol
oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von
80 % vol oder mehr oder
- 2
Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake
oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22
% vol oder weniger oder
- 2
Liter Schaumweine oder Likörweine oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
- 2
Liter nicht schäumende Weine.
-
Kaffee, wenn der Einführer mindestens 15 Jahre alt ist:
- 500
g Kaffee oder
- 200
g Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen
auf der Grundlage dieser
- Waren
oder auf der Grundlage von Kaffee.
-
Parfüms und Eau de Toilette:
- 50
g Parfüms und
- 0,25
Liter Eau de Toilette.
- Arzneimittel
die dem persönlichen Bedarf während der Reise entsprechende
Menge.
andere Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 EUR.
Ausgenommen davon sind jedoch Goldlegierungen und Goldplattierungen
in unbearbeitetem Zustand oder als Halbzeug (Halbfabrikat) und Treibstoff.
Kraftstoff, der sich in dem vom Hersteller serienmäßig
eingebauten Hauptbehälter eines Kraftfahrzeuges befindet, kann
ebenfalls einfuhrabgabenfrei eingeführt werden. Zusätzlich
sind 10 Liter im Reservekanister abgabenfrei, wenn der Kanister
mit dem Pkw bzw. Kraftrad eingeführt wird. Der abgabenfrei
eingeführte Kraftstoff darf aber nur in dem Fahrzeug verwendet
werden, mit dem er eingeführt wurde.
Falls Ihre Reisemitbringsel
die vorstehenden Reisefreigrenzen überschreiten, sind Einfuhrabgaben
zu entrichten.
Die Reisefreigrenzen
können während einer Reise nur einmal in Anspruch genommen
werden. Eine Reise ist beispielsweise erst mit der Rückkehr
zum inländischen Wohnort oder der Ankunft an Ihrem Urlaubsort
in Deutschland beendet. Die mehrfache Inanspruchnahme der Reisefreigrenzen
bei unmittelbar aufeinander folgendem Passieren der Grenze ist daher
nicht zulässig.
Beispiel:
Ein deutscher Urlauber kehrt mit seinem Pkw aus seinem Urlaub in
der Schweiz nach Deutschland zurück. Bei seiner Wiedereinreise
führt er nur Reisemitbringsel innerhalb der Freigrenzen mit.
Er parkt sein Auto in Deutschland direkt hinter der Grenze und kehrt
zu Fuß zum nächsten Einkaufsmarkt in die Schweiz zurück.
Mit seinen neuen Einkäufen reist er erneut nach Deutschland
ein.
Für diese Einkäufe muss er Einfuhrabgaben entrichten,
da er die Reisefreimengen nicht noch ein zweites Mal auf seiner
Rückreise in Anspruch nehmen darf.
Quelle: Algemeine Zollbestimmungen auf http://www.zoll.de |
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